Vor 75 Jahren: 28. Februar 1933

Veröffentlicht am 28.02.2008 in Service

Die
„Verordnung zum Schutz von Volk und Staat" ("Reichstagsbrandverordnung")
und die
„Verordnung gegen Verrat am Deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe“
werden erlassen.
Auf Grund der erstgenannten Verordnung können folgende Grundrechte eingeschränkt werden: Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, freie Meinungsäußerung, Versammlungsrecht, Vereinigungsfreiheit und Garantie des Eigentums. Die Reichsregierung kann die Befugnisse von Landesregierungen wahrnehmen, wenn diese nicht in der Lage zu sein scheinen, für Ruhe und Ordnung zu sorgen.
Die Strafen für Landesverrat und den Verrat militärischer Geheimnisse werden durch die zweiterwähnte Verordnung verschärft; hierzu zählen nun auch das Verbreiten von Gerüchten und falschen Nachrichten.

Die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) wird verboten.

Die sozialdemokratische Chemnitzer-Volksstimme gibt ihr Verbot bis zum 15. März 1933 durch das Polizeipräsidium bekannt

Bertolt Brecht und Helene Weigel fliehen nach Prag ins Exil.

Der ADGB distanziert sich von der Brandstiftung (veröffentlicht am 4. März).

Dokumente:
Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat
Erklärung des ADGB zur Brandstiftung

In Waldeck-Frankenberg:

Wahlkundgebung der Kampffront Schwarz-Weiß-Rot (v.a. DNVP und Stahlhelm) in der Vereinsturnhalle in Arolsen (Steiner, S. 226)
Wahlveranstaltung des Christlich-Sozialen Volksdienstes im Hotel „Fürst von Waldeck“ in Korbach (Steiner, S. 228)

An diesem Tag werden die Häuser vieler Kommunisten auch in der Region, insbesondere in Korbach, durchsucht. Schriftliches, auch die eine oder andere alte Waffe wird beschlagnahmt.
In der folgenden Nacht werden von Kommunisten heimlich Flugblätter vor die Haustüren gelegt. (Möller, S. 64)

 

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